Drohnenführerschein – Regeln für Post-Logistik
Logistik Entwicklungen - Berlin
Die Drohnen, eines der Buzz-Words, des laufenden Jahres, wenn es um innovative Neuerungen im Paket-Zustellbereich geht, sind anscheinend den Kinderschuhen entwachsen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich zumindest genötigt gefühlt, übergreifende Regelungen für die Benutzung und den Betrieb von Drohnen zu schaffen. Seit dem 1.Oktober gelten diese Bestimmungen – die Frage darf also gestattet sein: Wohin geht die Reise bei den fliegenden Austrägern?
Zu allererst die Klarstellung: Paketdrohnen sind nicht der Grund für die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen. Vielmehr greifen die fliegenden Geräte in ein Hoheitsrecht des Staates ein – die Lufthoheit. Dort gibt es nur wenige Verkehrsteilnehmer, und deren Organisation obliegt der Bundesregierung. Da Drohnen, egal ob mit Kamera bestückt, zum Spaß gestartet oder mit Paketen beladen, eine neue Klasse von „Verkehrsteilnehmern“ sind, musste es auch dafür ein Gesetz geben – wir sind ja in Deutschland. Und in Bezug auf die Gefährdungen, die während des Betriebs von Drohnen von diesen ausgehen können – Stichwort: Start- und Landezonen von Flugzeugen oder Hubschraubern – ist dies mehr als sinnvoll.
Drohnenführerschein oder doch nur Kennzeichnung?
Es ist erstmal festzuhalten – Drohnen über 5kg Gesamtgewicht oder mit Flughöhen über 100 Metern sind erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnispflicht setzt einen dezidierten Kenntnisnachweis voraus, ähnlich einem Führerschein. Voraussetzung für die Ablegung eines solchen Nachweises ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Prüfung umfasst dann verschiedene Bereiche – die Fragen drehen sich um Luftrecht, Flugbetrieb und Navigation sowie Metrologie. Der Führerschein für Drohnen muss aller fünf Jahre erneuert werden.
Kennzeichnungspflicht besteht dabei fast immer – ab einem Gewicht von 250 Gramm muss die Drohne einen Adressaufkleber haben, der bei einem Unfall den Verantwortlichen klar und eindeutig ausweist, inklusive einer Aktualisierungspflicht.
Soweit die aktuelle Rechtslage, an dem eigentlichen Problem der Postlogistik in Bezug auf den Betrieb von Drohnen hat sich nichts geändert. In Deutschland bleibt es auch mit der neuerlichen Änderung der Gesetzeslage beim Sichtflug. Das bedeutet, die Drohne darf nicht außerhalb der Sichtweite des Piloten sein. Hinzu kommt, dass aus sicherheitsrelevanten oder umwelttechnischen Gründen Überflüge über sensible Gebiete komplett untersagt sind, wie etwa über Flughäfen, Krankenhäuser, Polizeidienststellen oder Naturschutzgebiete.
Führerschein & Sichtflug nur Teilprobleme der Paketdrohne
Zusammengenommen schränkt diese den Betrieb von Paketdrohnen erheblich ein. Versuche, wie etwa die autarke, ferngesteuerte Zustellung von Amazon-Paketen bei einem Pilotprojekt in Großbritannien, sind erstmal nicht möglich (außer mit einer Ausnahmegenehmigung). In wieweit damit die Entwicklung der Paketdrohne aufgehalten wird, steht nicht fest. Denn das größte Problem, nämlich den Ort, den die Paketdrohne dann wirklich anfliegen soll, um die Sendung abzusetzen, wird durch die neue Regelung nicht beeinflusst. Es gibt derzeit noch verschiedene Konzepte, wie derjenige, der eine fliegende Zustellung haben möchte, seine „Landezonen“ kennzeichnet. Dabei gibt es vielversprechende Ansätze, aber noch keine eierlegende Wollmilchsau. Fazit: Paketdrohnen bleiben derzeit Spielzeuge der Visionäre – aber möglicherweise auch ein Fingerzeig für die Postzustellung in den ländlichen Gebieten der Zukunft.